AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen ZECK GmbH
Stand: May 2022
Allgemeine Verkaufsbedingungen ZECK GmbH
I. Allgemeines
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie in einen früher vom Verkäufer bestätigten Auftrag einbezogen waren. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für diesen unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürften der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
3. Der Käufer ist an seine Bestellung für 6 Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung beim Verkäufer.
4. Sollte eine Bestimmung in unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
5. Rechte und Pflichten aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer dürfen auf Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers übertragen werden.
II. Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“ oder „ab Werk“, ausschließlich Versandkosten, Zoll, Verpackung und zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
2. Verändert sich nach Abgabe der Auftragsbestätigung aber vor Mitteilung der Versandbereitschaft, der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel eines oder mehrerer Vorprodukte oder die Lohn- bzw. Tarifkosten), so verändert sich auch der Preis des Endproduktes, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirkt. Dem Käufer sind auf Verlangen entsprechende Nachweise über die Kostensteigerung vorzulegen.
3. Der Verkäufer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträge) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
4. Für die Preisstellung sind jeweils die vom Verkäufer ermittelten Mengen und Gewichte maßgebend.
5. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in EURO.
III. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, in Euro ausschließlich per Überweisung unter Angabe der Rechnungsnummer auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu leisten.
2. Der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen ist ohne Abzug zu den auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen zahlbar. Ein vereinbarter Skontoabzug hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für bedingte Zahlungen wird kein Skonto gewährt.
3. Der vereinbarte Kaufpreis wird mit dem vereinbarten Zahlungstermin ohne weitere Mahnung fällig. Im Falle des Verzugs, ist der Kaufpreis zu Verzinsen. Der Zinssatz beträgt neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB. Die Verzugszinsen sind sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt die Forderung, die er gegenüber dem Käufer hat, abzutreten und/oder Dritte mit der Einziehung zu beauftragen.
4. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen gegenüber dem Verkäufer aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt wurde.
5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Zahlungen des Käufers werden – ungeachtet abweichender Tilgungsbestimmungen des Käufers – stets zunächst auf Verzugszinsen und Kosten der ältesten fälligen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer verrechnet.
IV. Liefer- und Abnahmepflichten
1. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Verkäufers unterbleibt. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, insbesondere, wenn
- Der Käufer Informationen oder Unterlagen, die der Verkäufer für die Erfüllung des Vertrages benötigt, dem Verkäufer nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder der Käufer solche Informationen oder Unterlagen nachträglich abändert und dadurch eine Verzögerung der Lieferung oder Leistung verursacht.
- Der Käufer oder Dritte mit ihnen obliegenden Vorarbeiten in Rückstand geraten.
- Der Käufer vereinbarte Zahlungen nicht rechtzeitig erbringt.
2. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Angemessene Teillieferungen sind zulässig.
4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen oder Abnahmeterminen kann der Verkäufer drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Verkäufer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet des Rechts, Schadensersatz zu verlangen. Geleistete Anzahlungen werden, gemindert um die entstandenen Kosten und Schadensersatzansprüche zurückerstattet.
5. Erfüllt der Käufer seine Abnahmepflicht nicht, so ist der Verkäufer, unbeschadet sonstiger Rechte, nach Setzen einer angemessenen Frist zur Abnahme berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Verkäufer ist zur freihändigen Veräußerung der betroffenen Ware berechtigt.
6. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen (z. B. behördliche Betriebsschließungen oder Sanktionen gegen den Verkäufer oder Dritte), Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemie/Epidemien und/oder Krieg/bewaffnete Konflikte usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Verkäufer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von der Lieferpflicht frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. Erhaltene Anzahlungen des Käufers werden vom Verkäufer unverzüglich erstattet.
V. Verpackung, Behältnisse, Versand, Gefahrübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Verkäufer Verpackung, Transportweg, Transportart, Transportmittel und Behältnisse nach eigenem Ermessen. Soweit Behältnisse oder Paletten vom Verkäufer gestellt werden, sind diese leihweise zur Verfügung gestellt und an den Verkäufer unverzüglich zurück zu geben, andernfalls der Verkäufer berechtigt ist, diese Behältnisse/Paletten dem Käufer zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.
2. Ist die Beistellung von Behältnissen durch den Käufer vereinbart, müssen dessen Behältnisse rechtzeitig und kostenfrei bei der Lieferstelle des Verkäufers eingehen. Zur Prüfung, Reinigung oder Reparatur ist der Verkäufer nicht verpflichtet, jedoch auf Kosten des Käufers berechtigt.
3. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Käufer über. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mittelung der Versandbereitschaft über.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegen den Käufer zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Verkäufers.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Käufer erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Verkäufers, dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers gem. Abs. 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Verkäufers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung gilt.
4. Dem Käufer ist im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes die Nutzung und der Gebrauch der Vorbehaltsware gestattet. Diese ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Haftpflichtrisiken und für den Fall der Beschädigung des Verlusts ausreichend mit der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus der Versicherung dem Verkäufer zustehen. Ein entsprechender Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung ist vom Käufer zu erbringen. Weist der Käufer den Abschluss dieser Versicherung nicht spätestens bis zur Auslieferung nach, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware selbst – auf Kosten des Käufers – entsprechend zu versichern.
5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, alle auftretenden Schäden unverzüglich nachhaltig zu beseitigen und jede Nutzung zu unterlassen, die zu einem übermäßigen Verschleiß oder außergewöhnlichen Schäden an der Vorbehaltsware führen kann.
6. Dem Käufer ist es generell untersagt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang Weiter zu veräußern.
7. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Stelle sind dem Verkäufer Unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
9. Der Verkäufer ist im Fall des Zahlungsverzugs des Käufers nach Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, die Befugnis zur Nutzung, Verarbeitung, Verbindung, Vermischung gem. Abs. 2 bis 5 mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich herauszugeben.
10. Falls der Verkäufer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangener Gewinn, bleiben vorbehalten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer erklärt wird. Etwaige Forderungen des Verkäufers (wie Schadensersatz aufgrund des entgangenen Gewinns) werden zunächst mit bereits geleisteten Zahlungen des Käufers aufgerechnet.
VII. Gewährleistung
1. Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes bedürfen der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Angaben in Produktbeschreibungen, Prospekten und technischen Merkblättern einschließlich Montageanleitungen sind unverbindlich.
2. Wenn der Verkäufer den Käufer außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme. Für eine Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gilt VIII.
3. Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Anlieferungen sind stets in Gegenwart des Zustellers auf Vollzähligkeit und Beschädigungen hin zu prüfen. Eventuelle Fehlmengen/Beschädigungen sind sofort vom Zusteller in den Begleitpapieren klar bescheinigen zu lassen
4. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erhalt der Lieferung, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung gegenüber dem Verkäufer schriftlich geltend zu machen.
5. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme; spätestens ab Gefahrübergang. Der Verkäufer hat keine Gewähr zu leisten, wenn und soweit sich der Käufer seinem Abnehmer gegenüber auf Verjährung der Mängelansprüche berufen kann. Für bei der Nachbesserung eingebaute Teile verjähren Mängelansprüche mit Verjährung der Mängelansprüche für den Kaufgegenstand, frühestens ein Jahr nach Einbau. Für gebrauchte Gegenstände wird keine Mängelgewährleistung durch den Verkäufer übernommen.
6. Bei begründeter Mängelrüge ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Nachfrist nach, ist der Käufer nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, oder vom Vertrag zurückzutreten. Ersetze Teile sind auf Verlangen an den Verkäufer unfrei zurückzusenden.
7. Der Verkäufer trägt die Kosten der Nachbesserung bzw. des Einbaus von Ersatzteilen im Werk des Verkäufers oder einer autorisierten Servicewerkstatt des Verkäufers. Der Käufer hat die beanstandete Ware unverzüglich nach Bekanntgabe der zuständigen Werkstatt auf eigene Kosten dorthin zu verbringen bzw. zu versenden. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, erstattet der Verkäufer die Kosten der billigsten Verbringung der beanstandeten Ware. Nachbesserungs- oder Ersatzteil-Einbaukosten am Aufstellort des Kaufgegenstandes trägt der Verkäufer nur im Fall einer gesonderten Vereinbarung hierüber. Kosten, die dadurch entstehen, dass der Kaufgegenstand vom Käufer an einen anderen als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurde, gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers, ebenso die Kosten für den im Zuge der Nacherfüllung notwendigen Ersatz von Verbrauchs¬- oder Verschleißmaterial wie Schmierstoffe, Hydrauliköl, Filter o.ä. Kosten des Käufers für Ersatzmaschinen oder Ausfallkosten des Kaufgegenstandes für die Dauer der Nacherfüllung trägt der Verkäufer nur, wenn und soweit er solche Kosten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Keinesfalls wird für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden und entgangenen Gewinn gehaftet.
8. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Fehler verursacht ist durch
- Überbeanspruchung oder unsachgemäße Behandlung des Kaufgegenstandes.
- Natürlichen Verschleiß oder Einstellarbeiten.
- Nichtbefolgung von Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. gem. Bedienungsanleitung, Wartungsplan) oder Nichteinhaltung der fach- und termingerechten Durchführung von Kundendiensten.
- Vornahme von Änderungen oder Instandsetzungen durch den Käufer ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers, insbesondere den Einbau von Teilen.
- Vornahme von Kundendiensten, Wartungs- oder Pflegearbeiten durch einen nicht vom Verkäufer autorisierten Betrieb.
In all diesen Fällen erlischt die Gewährleistung für die gesamte Maschine/Anlage.
9. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Käufer berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Verkäufers selbst nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
10. Der Verkauf von Gebrauchtmaschinen und -zubehör erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
In allen Fällen, in denen der Verkäufer abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen – also auch aus unerlaubter Handlung – zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Käufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien ist Scheßlitz, Deutschland.
2. Gerichtsstand ist Bamberg, auch für Klagen im Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozess. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
3. Vertragssprache ist deutsch.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: 19.04.2022
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen, gleichartigen, Bestellungen gelten – mangels abweichender Vereinbarungen im Einzelfall – ausschließlich nachstehende Bedingungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssten.
Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Lieferanten werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen ist keine Zustimmung.
Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen gehen unseren Bedingungen vor, wenn sie schriftlich getroffen oder von uns schriftlich bestätigt wurden.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
§ 2 Bestellung, Bestellunterlagen
Für Inhalt, Art und Umfang der Ware ist unsere Bestellung maßgebend sowie gegebenenfalls die von uns übergebenen Spezifikationen und Fertigungsunterlagen (Zeichnungen, Muster etc.) bzw. die von dem Lieferanten uns übergebenen und von uns schriftlich bestätigten Spezifikationen und Fertigungsunterlagen.
Die Pflicht des Lieferanten, sämtliche Bestell- und sonstigen Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den Verwendungszweck zu überprüfen und uns auf Unstimmigkeiten oder Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen sowie die Eigenverantwortlichkeit der Ausführungen durch den Lieferanten bleiben hiervon unberührt.
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu bestätigen.
§ 3 Preise, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein.
Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, sofern nicht Einwegverpackungen, erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn uns diese getrennt von der Warenlieferung zugehen und diese – entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben.
Zu jeder Position der Rechnung ist unsere Artikelnummer mit anzugeben, sofern eine solche in unserer Bestellung enthalten ist.
Bezieht sich die Rechnung auf Waren verschiedener Bestellungen ist anzugeben, welche Bestellung mit der Lieferung jeweils ausgeführt wurde.
Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen uns in gesetzlichem Umfang zu, insbesondere können wir fällige Zahlungen zurückhalten, solange uns Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten zustehen.
Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von uns, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich; der Lieferant garantiert die fristgerechte Liefermöglichkeit.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Gerät der Lieferant in Verzug, haben wir die gesetzlichen Ansprüche und Rechte
Lieferverzug berechtigt uns ferner, für jede vollendete Woche der Überschreitung der Lieferzeit 1% des Netto-Preises der gesamten Bestellung, höchstens jedoch 5% des Netto-Preises der gesamten Bestellung, als Vertragsstrafe zu verlangen.
Dies gilt in entsprechender Anwendung, wenn Verzug hinsichtlich Teillieferungen vorliegt. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Nehmen wir die verspätete Leistung an, müssen wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Mehrfrachtkosten für Eil- und Expressgutsendungen, die infolge von Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
§ 5 Versand, Verpackung, Gefahrenübergang, Frachtdokumente
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten und innerhalb Deutschlands frei Haus an den in der Bestellung angegebenen Ort, im Übrigen DDP gemäß Incoterms 2010.
Dies gilt auch für eventuelle Rücksendungen. Für die Einhaltung angegebener Versandvorschriften haftet der Lieferant.
Ist eine EX Works Lieferung vereinbart, so ist mit dem Besteller zu klären ob die Ware gemäß Routingorder des Auftraggebers zu versenden ist.
Für SLVS sind wir Verzichtskunde.
Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware bei uns oder der vereinbarten Empfangsstelle auf uns über. Bei Maschinen und technischen Einrichtungen sowie im Fall einer vereinbarten Funktionsprüfung oder Abnahme geht die Gefahr erst nach unserer schriftlichen Bestätigung des einwandfreien Verlaufs der Funktionsprüfung oder Abnahme auf uns über.
Der Lieferant soll möglichst umweltfreundliche Verpackungen verwenden.
Der Lieferant hat jeder Lieferung einen Lieferschein beizufügen, in dem unsere Bestellnummer, Artikelnummer, die Menge sowie die Warenbezeichnung angegeben sind, soweit diese in unserer Bestellung genannt sind. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern, ohne dass daraus Ansprüche des Lieferanten entstehen.
Hieraus resultierende Kosten trägt der Lieferant.
§ 6 Qualität
Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrichtet und uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinweist. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen allerdings in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Der Lieferant garantiert und gewährleistet die Fertigung nach unseren bekannt gegebenen technischen Spezifikationen sowie den jeweils geltenden, anwendbaren, ISO-Normen, europäischen und deutschen Normen, gesetzlichen Vorschriften (insbesondere im Produktsicherheitsgesetz) sowie Fachverbandsrichtlinien und ähnlichem. Diese sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Qualitätsstandard der Ware.
Die Lieferungen müssen in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen.
Wir sind berechtigt, bei noch nicht voll erfüllten Bestellungen und Rahmenaufträgen Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Lieferung und Lieferzeit zu verlangen, soweit wir daran ein nachvollziehbares Interesse haben, der Lieferant zur Änderung technisch in der Lage ist und ihm die verlangte Änderung zumutbar ist.
Soweit der Lieferant Leistungen auf unserem Betriebsgelände erbringt, wird er unsere einschlägigen Vorschriften einhalten (z.B. Hausordnung, Sicherheitsbestimmungen), die wir ihm auf Anforderung zur Verfügung stellen. Die Lagerung von Material für Leistungen darf nur nach vorheriger Absprache mit uns vorgenommen werden. Die Arbeitsplätze sind jederzeit in einem unfallsicheren Zustand zu halten und täglich nach Arbeitsschluss aufgeräumt und sauber zu hinterlassen.
Der Lieferant hat uns auf Anforderung seine Vorlieferanten zu nennen. Wir können einen Vorlieferanten aus wichtigem Grund ablehnen. Falls hierdurch Terminverschiebungen oder Kostenänderungen entstehen, werden wir uns mit dem Lieferanten abstimmen.
Für einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren nach Ablieferung der Ware wird uns der Lieferant Ersatz- und Austauschteile zu marktüblichen Preisen liefern. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion dieser Ersatz- und Austauschteile einzustellen, wird er uns – unbeschadet der Pflicht gemäß Satz 1 – mindestens drei Monate vor Produktionseinstellung informieren.
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.
Jede Ware, die Stoffe enthält oder freisetzt, die gemäß der Verordnung EG 1907/2006 vom 18.12.2006 (REACH-VO) einschließlich nachfolgender Ergänzungen und Änderungen zum Zeitpunkt der Lieferung an uns einer Registrierung oder Zulassung bedürfen, muss registriert oder zugelassen sein. Mit jeder Lieferung wird der Lieferant uns ein aktuelles, vollständiges und den Anforderungen der REACH-VO entsprechendes Sicherheitsdatenblatt übermitteln, auch wenn dies nach der REACH-VO nicht zwingend vorgeschrieben ist.
§ 7 Mängeluntersuchung, Mängelhaftung
Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen stichprobenartig zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu.
In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Zu den Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs.2 BGB) gehören auch Aus- und Wiedereinbaukosten, Kosten der Mangelsuche und Sortierkosten bei uns und unseren Kunden.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche wegen eines Sachmangels beträgt 2 Jahre, wegen eines Rechtsmangels 4 Jahre ab Anlieferung bzw. Abnahme. Längere Verjährungsfristen wegen anderer Ansprüche, die nicht auf einem Mangel der Ware selbst beruhen, bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche (§ 438 Abs.1 Nr.1 BGB).
Mangelhafte Teile der Ware bleiben bis zum Ersatz zu unserer Verfügung, sie werden durch den Ersatz Eigentum des Lieferanten.
§ 8 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 9 Schutzrechte, Sicherungsrechte, Beistellungen, Eigentumsrechte
An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben bzw. zu vernichten. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle und sonstige Materialien, die von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellt oder sonst beigestellt werden oder in unserem Auftrag an den Lieferanten direkt geliefert werden (insgesamt "Beistellungen”), bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet, weitergegeben noch für Dritte verwendet oder ihnen zugänglich gemacht werden. Beistellungen sind vom Lieferanten gegen alle üblichen Risiken auf eigene Kosten zu versichern und als unser Eigentum und gesondert von gleichen oder ähnlichen im Eigentum Dritter oder des Lieferanten stehenden Gegenständen zu lagern. Der Lieferant darf Beistellungen ausschließlich zur Fertigung unserer Bestellung verwenden und hat sie uns auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Der Lieferant wird diese Verpflichtungen auch seinen Erfüllungsgehilfen auferlegen.
Zum 15.12. jeden Jahres wird der Lieferant, unaufgefordert, eine Inventur aller Materialien (des Auftraggebers) die sich in seinen Lagern befinden durchführen und an den Auftraggeber senden. Dieser wird die Ist-Bestände mit den Soll-Beständen abgleichen.
Von einer bevorstehenden Pfändung von Beistellungen sowie jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte hat der Lieferant uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ebenso bei Verlust oder Beschädigung von Beistellungen.
Er ist verpflichtet Beistellungen auszusondern.
Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Beistellungen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Beistellung zu den anderen Sachen.
Die Vervielfältigung von uns an den Lieferanten überlassener Modelle, Muster oder sonstiger Unterlagen oder solcher, die von ihm nach unserer Angabe gefertigt werden, ist nur zulässig, soweit dies zur Angebotsbearbeitung/Ausführung der Lieferung erforderlich ist. Soweit der Lieferant einem Vorlieferanten derartige Unterlagen überlässt, hat der Lieferant dem Vorlieferanten vor Überlassung eine entsprechende schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen und uns auf Anforderung vorzulegen.
Nach unseren Angaben hergestellte Gegenstände dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten weder angeboten noch geliefert werden; diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung fort.
Entstehen in Zusammenhang mit der Durchführung unserer Bestellung Verbesserungen von Beistellungen bzw. aufgrund unserer Fertigungsunterlagen sonstige Verbesserungen beim Lieferanten, so haben wir ein unentgeltliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur Eigenverwertung auch dieser Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.
Wir widersprechen allen Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, sodass ein Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der uns gelieferten Ware und nur für diese gilt
Der Lieferant gewährleistet, dass seine Ware bzw. deren vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzt.
Dem Lieferanten ist bekannt, dass seine Ware, zum Beispiel in unseren Maschinen, von uns weltweit verkauft bzw. eingesetzt werden kann
Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
Die vorstehende Einstandspflicht des Lieferanten gilt dann nicht, wenn der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleich kommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre, gerechnet ab unserer Kenntnis von der Inanspruchnahme durch den Dritten.
§10 Exportkontrolle
Der Lieferant hat uns so früh wie möglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigen.
§ 11 Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, sofern diese nicht allgemein bekannt sind oder werden. Erfüllungsgehilfen (auch Mitarbeiter) des Lieferanten sind entsprechend schriftlich zu verpflichten; die Verpflichtungen sind uns auf Anforderung vorzulegen.
Der Lieferant ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt, zu Werbezwecken auf eine mit uns bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
Die Veröffentlichung von in unserem Auftrag und nach unseren Vorgaben hergestellten Erzeugnissen zu Zwecken der Eigenwerbung des Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§12 Compliance
Der Lieferant hält sämtliche gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen ein. Der Lieferant beachtet die Grundsätze der Global Compact Initiative der Vereinten Nationen (www.unglobalcompact.org) und die Bestimmungen der International Labour Standards der ILO (www.ilo.org), insbesondere zum Mindestalter der Beschäftigung, zum Verbot der Kinderarbeit, zum Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit, zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und zum Diskriminierungsverbot.
Der Lieferant hält die Vorschriften des Mindestlohngesetzes ein und verpflichtet auch seine Unterauftragnehmer entsprechend. Er stellt uns bei Ansprüchen Dritter aufgrund der Verletzung des Mindestlohngesetzes durch ihn oder seine Unterauftragnehmer frei.
Der Lieferant wird alles unterlassen, was zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Bestechung, Bestechlichkeit oder sonstiger Korruptionsstraftaten von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder Dritten führen kann.
Der Lieferant wird seine Vorlieferanten vertraglich ebenfalls auf die Einhaltung dieser Pflichten verpflichten. Der Lieferant wird regelmäßige Prüfungen seiner Vorlieferanten hinsichtlich der Einhaltung dieser Pflichten durchführen. Auf Anforderung wird uns der Lieferant entsprechende Nachweise vorlegen.
§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz, soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem Ort seines Geschäftssitzes zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN Kaufrechts (CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht.